Beantworte die folgenden Fragen, indem du «Richtig» oder «Falsch» ankreuzest. Wird auf einer Zeile beides oder keins von beiden angekreuzt oder ist die Kennzeichnung nicht eindeutig, gilt die Lösung als falsch. Teilweise nichtzutreffende Antworten sind als falsch zu bezeichnen.
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1). Rückstellungen für Prozessrisiken sind zulässig für Prozesse, die anhängig gemacht sind und wenn es sich um Prozesse handelt, deren Ursachen in der diesjährigen geschäftlichen Tätigkeit begründet sind.
2). Eine juristische Person mit Sitz im Ausland, jedoch tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz ist aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig.
3). Jede juristische Person kann ohne weiteren Nachweis in der Höhe von 10% ihres Jahresergebnisses eine steuerlich zu akzeptierende Rückstellung für Forschung und Entwicklung bilden, sofern der Gesamtbestand dieser Rückstellung CHF 1 Mio. nicht übersteigt.
4). Juristische Personen können Zuwendungen an Kultusgemeinschaften ihrer Erfolgsrechnung belasten. Dies wird auch steuerlich als zulässiger Aufwand anerkannt, sofern diese Zuwendungen nicht mehr als 20% des Reingewinns ausmachen.
5). Kommanditgesellschaften sind immer eigene Steuersubjekte.
6). Vereine sind nie Steuersubjekte, denn sie haben einen ideellen Zweck.
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