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1). Das in ungetrennter Ehe lebende Paar Gregory und Angina Pest, seit Geburt in der Schweiz wohnhaft, zieht per 30. September dieses Jahres ins Ausland. Gregory hat seine 100%-Erwerbstätigkeit per Wegzugsdatum aufgegeben (unselbständiger Erwerb). Mit leisem Bedauern, da er dort aus der famosen Betriebskantine immer reichlich und auch noch gratis verpflegt wurde. Angina Pest war nicht erwerbstätig, sie besorgt den Haushalt und sorgt für die zwei im Haushalt lebenden Kinder (Alter: 8-jährig und 16-jährig). Bei Vermögenserträgen, die der Verrechnungssteuer unterliegen, ist diese ordnungsgemäss entrichtet und überwälzt worden. Die Erträge sind brutto, also vor Abzug der Verrechnungssteuer, gegeben. Fülle die folgende Tabelle bezüglich des in der Schweiz steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens unter Berücksichtigung der folgenden Angaben vollständig aus. Felder, bei denen keine steuerbaren / satzbestimmenden Einkünfte bzw. keine abzugsfähigen Kosten vorliegen, sind mit 0 auszufüllen. Nicht erwähnte Posten sind nicht zu berücksichtigen.
Beschreibung | Steuerbar | Satzbestimmend |
---|---|---|
Unselbständiger Erwerb, Nettolohn 1.1. – 30.9., total CHF 90‘000.- | ||
Obligationenzinsen, Zinstermin jährlich per 31.10., im Eigentum Gregory Pests seit der Ausgabe am 1.11.2015, Ausgabe zum Nennwert CHF 100‘000.-, heutiger Kurswert CH 102‘000.-, Jahreszins CHF 3‘000.- | ||
Sparkonto, wird in der Schweiz auch nach dem Wegzug weitergeführt, Jahreszins per 31.12. CHF 10.- (Die Zinsabrechnung erfolgt jeweils Ende Jahr) | ||
Aktien der Blabla AG (Zeitschriften-Verlag), Beteiligungsquote Gregory Pest 8%, und Angina Pest 4% des Aktienkapitals. Auf das Ehepaar entfallende, per 31.3. ausgezahlte Dividende CHF 12‘000.-. | ||
Berufskosten (steuerlich akzeptiert): Fahrkosten pauschal CHF 200.- pro Monat |
||
Mehrkosten Verpflegung | ||
Übrige Berufskosten (kein Nachweis tatsächlicher Kosten): Der Kanton gewährt für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht die vollen Minimum- und Maximum-Pauschalen gemäss Berufskostenverordnung | ||
Eingezahlter Beitrag 3. Säule a Ehemann, CHF 5‘000.- | ||
Schuldzinsen für einen Bankkredit. Die Schuldzinsen werden jedes Quartal nachschüssig gezahlt (z.B. per 31.3. für das 1. Quartal). Der Quartal-Schuldzins beträgt jeweils CHF 3‘000.- | ||
Versicherungsprämien / Sparkapitalzinsen, gesetzlich zulässige Pauschalen gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. g (Abzug für Verheiratete) und Abs. 1 bis DBG. Verwende für die Lösung dieser Aufgabe vereinfacht eine Jahrespauschale von CHF 5’100.-. | ||
Sozialabzüge gemäss Art. 35 DBG. Verwende für die Lösung dieser Aufgabe vereinfacht eine Jahrespauschale von CHF 16’000.-. |
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