Aktienkapital Reserven aus Kapitaleinlagen Übrige Reserven / Gewinnvortrag
1‘000 300 2‘200
Bilanzsumme
5‘000
Bilanzsumme
5‘000
Alle Betragsangaben in TCHF.
Im beweglichen Anlagevermögen sind unversteuerte, handelsrechtlich zulässige stille Reserven von 800 vorhanden.
Die Gesellschaft wird von 3 Aktionären beherrscht, die die Aktien im Privatvermögen halten:
Bertold Zecht, wohnhaft in der Schweiz Quote 40%
Arie Kanarie, wohnhaft in der Schweiz Quote 5%
Carla Karneval, wohnhaft im Ausland (kein DBA mit der Schweiz) Quote 55%
Die Reserven aus Kapitaleinlagen sind steuerlich als solche akzeptiert. Die Gesellschaft nimmt eine Erhöhung des Aktienkapitals in der Höhe von 2‘000 wie folgt vor:
Zulasten der Reserven aus Kapitaleinlagen 300
Zulasten der übrigen (offenen) Reserven 1‘600
Zulasten der stillen Reserven
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1). Berechne den steuerbaren Gewinn der Hallihallo AG aus dieser Transaktion.
Correct
Incorrect
Hint
In dieser Höhe erfolgt eine Realisation stiller Reserven. Diese ist erforderlich für den nachfolgenden Passivtausch (Umwandlung offene Reserven in Aktienkapital).
Question 2 of 5
2. Question
2). Berechne das in der Schweiz steuerbare Einkommen des Aktionärs Bertold Zecht aus dieser Transaktion.
Correct
Incorrect
Hint
40% (Quote) x 1‘700 (= 1‘600 + 100) = 680
70% (Teilbesteuerung) x 680 = 476
Question 3 of 5
3. Question
3). Berechne das in der Schweiz steuerbare Einkommen der Aktionärin Arie Kanarie aus dieser Transaktion.
Correct
Incorrect
Hint
5% (Quote) x 1‘700 (= 1‘600 + 100) = 85
Keine Teilbesteuerung (weniger al 10% Anteil)
Question 4 of 5
4. Question
4). Berechne das in der Schweiz steuerbare Einkommen der Aktionärin Carla Karneval aus dieser Transaktion.
Correct
Incorrect
Hint
Keine Einkommenssteuerpflicht in der Schweiz
Question 5 of 5
5. Question
5). Berechne den Betrag, der anlässlich dieser Transaktion als Verrechnungssteuer entrichtet werden muss, wenn soweit als möglich das Meldeverfahren geltend gemacht wird. Allfällige Einkünfte der Aktionäre werden ordnungsgemäss deklariert
Correct
Incorrect
Hint
35% x 1‘700 x 55% (Quote der Ausländerin)
Für die Inländer ist das Meldeverfahren anwendbar, vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VStV.