Die Tatbestände a) und b) sind voneinander unabhängige Varianten.
Tatbestand a)
Bilanz der Bhüetigott AG (vereinfacht):

Aktiven TCHF Aktiven TCHF
Betrieb 1 (stille Reserven 400) 4‘000 Fremdkapital 2‘500
Betrieb 2 (stille Reserven 200) 2‘900 Reserven (aus erzielten Gewinnen) 3‘500
Beteiligung Bubi 1 AG (100%) 100 Aktienkapital 1‘000
Bilanzsumme 7‘000 Bilanzsumme 7‘000

Bilanz der Bubi 1 AG (vereinfacht)

Aktiven TCHF Passiven TCHF
Betrieb 3 (stille Reserven 100) 1‘000 Fremdkapital
Reserven (aus erzielten Gewinnen)
Aktienkapital
700
200
100
Bilanzsumme 1‘000 Bilanzsumme 1‘000

Die Aktionäre der Bhüetigott AG möchten eine Holdingstruktur schaffen. Dies soll dadurch geschehen, dass der Betrieb 1 in die bestehende Bubi 1 AG, der Betrieb 2 in die neu zu gründende Bubi 2 AG übertragen wird. 

  • Aktionäre der Bhüetigott AG sind der im Inland wohnende Sangrio Sauerbier (zu 60%) und die im Ausland wohnhafte Caroline Freakleierpfaff.
  • Auch die Bubi 2 soll zu 100% von der Bhüetigtt AG gehalten werden.
  • In der Bubi 1 wurde schon bisher eine Betriebstätigkeit ausgeübt (Dieser Betrieb 3 ist branchenverwandt mit dem Betrieb 1, den die Bubi 1 übertragen erhält).

Beantworte die folgenden Fragen, indem du «Richtig» oder «Falsch» ankreuzest. Teilweise nichtzutreffende Antworten sind als falsch zu bezeichnen.

  1. a). Wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 DBG eingehalten werden, liegt eine gewinnsteuerneutrale Abspaltung vor.

    • 1.
    • 2.
  2. b). Wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 DBG eingehalten werden, liegt eine gewinnsteuerneutrale Aufspaltung vor.

    • 1.
    • 2.
  3. c). Wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 DBG eingehalten werden, liegt eine Transponierung vor.

    • 1.
    • 2.
  4. d). Wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 DBG eingehalten werden, liegt eine gewinnsteuerneutrale Ausgliederung vor.

    • 1.
    • 2.
  5. e) Für die Gewinnsteuerneutralität muss bei diesem Vorgehen die Steuerpflicht in der Schweiz fortbestehen, und die Übertragung hat zu Gewinnsteuerwerten zu erfolgen. Daneben sind noch weitere gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen.

    • 1.
    • 2.
  6. f). Wenn Sangrio Sauerbier innerhalb von 5 Jahren nach der vorliegenden Transaktion seine Beteiligung an der Bhüetigott AG verkauft, wird im Nachsteuerverfahren über die in die Bubi 1 und in die Bubi 2 übertragenen stillen Reserven abgerechnet.

    • 1.
    • 2.
  7. g) Nach der Transaktion muss sowohl in der Bubi 1 als auch in der Bubi 2 ein Betrieb weitergeführt werden

    • 1.
    • 2.
  8. h). Bei dieser Transaktion können die stillen Reserven der Bubi 1 AG steuerneutral auf die Bhüetigott AG übertragen werden, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die Übertragung zu Gewinnsteuerwerten erfolgt.

    • 1.
    • 2.
  9. i). Wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 DBG eingehalten werden, erzielt die Bhüetigott AG keinen steuerbaren Gewinn.

    • 1.
    • 2.
  10. j) Die Bubi 1 AG erzielt bei der Fusion einen echten Fusionsgewinn von TCHF 200, wovon auf TCHF 60 der Beteiligungsabzug beansprucht werden kann.

    • 1.
    • 2.
  11. k). Die Bhüetigott AG erzielt bei der Fusion einen Fusionsverlust von TCHF 200.

    • 1.
    • 2.
  12. l). Die Bhüetigott AG erzielt bei der Fusion einen echten Fusionsgewinn von TCHF 200, wovon auf TCHF 180 der Beteiligungsabzug beansprucht werden kann.

    • 1.
    • 2.
  13. m). Die Bhüetigott AG erzielt bei der Fusion einen privaten steuerfreien Kapitalgewinn.

    • 1.
    • 2.
  14. n). Die Bhüetigott AG erzielt bei der Fusion einen unechten Fusionsgewinn, der eine erfolgsneutrale Kapitaleinlage und der daher keinen steuerbaren Gewinn darstellt.

    • 1.
    • 2.

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