Das Ehepaar Bertold und Linda Zecht ist gemäss internem Schweizer Recht in der Schweiz aufgrund des hiesigen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig. Bertold besitzt jedoch in Lustigua eine Liegenschaft sowie Beteiligungsrechte (Aktien) an einer lustiguanischen Gesellschaft. 

Bertold Zecht arbeitet in unselbständiger Stellung in Lustigua. Während seiner Arbeitsdauer von rund acht Monaten hält er sich am Arbeitsort auf. Er bekommt seinen Lohn von seinem lustiguanischen Arbeitgeber, dieser Lohn wird in Lustigua ausbezahlt.

Weiteres Vermögen und weitere Einkünfte sind nicht vorhanden. Dieser Fall ist nach dem OECD-Musterabkommen zu lösen. Falls relevant, ist als Methodenartikel der Art. 23A (grundsätzliche Befreiungsmethode) anzuwenden.

Kreuze auf jeder Zeile an, ob das Einkommen, das Vermögen bzw. ein allfälliger Kapitalgewinn im Ansässigkeitsstaat (Schweiz) oder im Belegenheits- bzw. im Quellenstaat besteuert wird. Pro Zeile können eine oder beide Positionen richtig sein. Zudem ist, wo verlangt, der entsprechende Artikel im OECD-MA mit Artikelnummer sowie allfälligen Absätzen und/oder Buchstaben anzugeben.

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