Es handelt sich ausnahmslos um Auswahlantworten. Ihre Aufgabe: Kreuzen Sie Ja (für richtige Aussage) bzw. Nein (für ganz falsche oder teilweise falsche Aussage) an. Werden auf einer Zeile kein Feld oder beide Felder angekreuzt oder ist die Kennzeichnung nicht eindeutig, gilt die Antwort als falsch
Der Verrechnungssteuer unterliegen folgende Leistungen:
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1). Ausschüttungen aus kollektiven Kapitalanlagen, die auf direkten Grundbesitz der kollektiven Kapitalanlage entfallen.
2). Thesaurierte (=zurückbehaltene, nicht ausgeschüttete) Gewinne aus kollektiven Kapitalanlagen, die auf direkten Grundbesitz der kollektiven Kapitalanlage entfallen
3). Ausschüttungen aus kollektiven Kapitalanlagen, die auf Wertschriftenertrag der kollektiven Kapitalanlage entfallen
4). Thesaurierte (=zurückbehaltene, nicht ausgeschüttete) Gewinne aus kollektiven Kapitalanlagen, die auf Wertschriftenertrag der kollektiven Kapitalanlage entfallen.
5). Leibrenten und Pensionen der 3. Säule b, die CHHF 490.- pro monatliche Rente betragen.
6). Die Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr CHF 200.- nicht übersteigt und die Zinsen jeweils per 31.12. für das ganze Jahr abgerechnet werden.
7). Versicherungsprämien für die Motorfahrzeugversicherung.
8). Der Handel mit ausländischen Obligationen, soweit es sich beim Verkäufer oder Verkäufer um eine ausländische Vertragspartei handelt.
9). Die Rückzahlung von steuerlich als solche akzeptierten Reserven aus Kapitaleinlagen
10). Gratis-Nennwerterhöhungen zulasten von Gewinnreserven.
11)Kapitalleistungen aus Versicherungen der 3. Säule b, die höchstens CHF 5‘000.- betragen
12). Zins aus Festgeldanlage bei einer Bank CHF 2‘000.-
13). Zins aus Festgeldanlage bei einer Bank CHF 2‘000.-.
14). Ausschüttungen aus kollektiven Kapitalanlagen, die auf Kapitalgewinne aus Wertschriften der kollektiven Kapitalanlage entfallen und die auf einem gesonderten Coupon ausgewiesen werden.
15). Naturaldividenden
b) Gehe im Folgenden davon aus, dass eine allfällig geschuldete Verrechnungssteuer ordnungsgemäss entrichtet und überwälzt wurde, soweit nicht das Meldeverfahren Anwendung fand. Die Verrechnungssteuer ist für Inländer, die ihre Leistungen ordnungsgemäss deklariert haben, in folgenden Fällen rückforderbar:
1). Bei Versicherungsleistungen, soweit das Meldeverfahren angewendet wurde.
2). Bei Zinsen auf einem Kredit, den der Alleinaktionär seine Gesellschaft gewährt hat. Das Darlehen und dessen Verzinsung entspricht einem Drittvergleich.
3). Kapitaleinlage in eine Gesellschaft, Verrechnungssteuer = 35% der Kapitaleinlage
4). Auf dem Zins eines hinterzogenen Bankkontos, das von der Steuerverwaltung entdeckt wurde. Der Zins beträgt CHF 500.-
5). Bargewinn beim Zahlenlotto der Swisslos: CHF 800.- am 20. Januar und CHF 700.- am 10. August desselben Jahres
6). Wenn eine Steuerumgehung vorliegt, jedoch keine Steuerhinterziehung
7). Bardividende an einen Alleinaktionär.
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