Bei der interkantonalen Einkommenssteuerzuteilung liegt weder ein Gewinnungskostenüberschuss noch ein Schuldzinsüberschuss vor. Es wurden dieses Jahr folgende Schuldzinsen in TCHF gezahlt:
Der Reingewinn der Einzelunternehmung gemäss Erfolgsrechnung beträgt TCHF 100. Der handelsrechtliche Abschluss ist steuerlich akzeptiert.
Die auf den Kanton GEB entfallenden, schon fixfertig berechneten: