Die Haderlump AG weist per 31.12. des Jahres 10 folgende Bilanz aus:
Aktiven
TCHF
Fremdkapital
TCHF
Umlaufvermögen
2‘300
Darlehen Aktionäre
600
Anlagevermögen
1’800
Bankkredite Aktienkapital Verlustvortrag
2’400 3’000 -1’900
Bilanzsumme
4’100
Bilanzsumme
4100
Weitere Angaben:
Der Verlustvortrag von TCHF 1‘900 setzt sich wie folgt zusammen:
Jahr
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Verlust
400
200
500
100
50
100
50
100
60
340
Das Darlehen der Aktionäre wurde erst vor zwei Monaten gewährt. Es entspricht keinem Drittvergleich: ein unabhängiger Dritter hätte die Haderlump AG in dieser Situation nicht als kreditwürdig eingestuft.
Diese Gesellschaft soll saniert werden. Im Rahmen der Sanierung sollen auf dem Anlagevermögen unterlassene handelsrechtlich notwendige Abschreibungen von TCHF 600 nachgeholt werden. Es handelt sich um diesbezügliche Unterlassungen aus den Jahren 9 (TCHF 200) und 10 (TCHF 400).
Sie Sanierung erfolgt durch folgende Leistungen in TCHF:
TCHF
Darlehensverzicht Aktionäre
600
Forderungsverzichte von Banken
800
Herabsetzung und Wiedererhöhung des Aktienkapitals durch Bareinzahlung
1’000
À-fonds-perdu-Zuschüsse des Hauptaktionärs
100
Sanierungsleistungen gesamt
2’500
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a). Erstelle die Bilanz nach der Sanierung, indem du das nachfolgende Schema mit den korrekten Beträgen vollständig ausfüllst. Hinweis: Bei allen vorgedruckten Bilanzposten sind Werte einzusetzen (0, falls kein Bestand vorliegt).
Aktiven
TCHF
Passiven
TCHF
Umlaufvermögen
Darlehen Aktionäre
Anlagevermögen
Bankkredite
Aktienkapital
Reserven aus Kapitaleinlagen
Verlustvortrag
Bilanzsumme
Bilanzsumme
Correct
Incorrect
Question 2 of 2
2. Question
b). Berechne die Höhe des Verlusts, der steuerlich im Jahr 11 maximal verrechnet werden kann. Gehe davon aus, dass keine weitere Sanierung erfolgt.
Correct
Incorrect
Hint
Der in der Bilanz vor der Sanierung aufgeführte Verlustvortrag (1’900) erhöht sich aufgrund der nachzuholenden Abschreibung um weitere 600 auf 2’500. In dieser Höhe werden insgesamt auch die Sanierungsleistungen erbracht.
Ein echter Sanierungsgewinn liegt nur beim Forderungsverzicht der Banken vor (800).
Alle anderen Sanierungsleistungen stellen erfolgsneutrale Kapitaleinlagen dar. Dies gilt auch für das Darlehen des Aktionärs, da dieses zur Zeit der Gewährung aufgrund der fehlenden Sicherheiten keinem Drittvergleich standhielt.
In Höhe des echten Sanierungsgewinns (800) findet bei der Sanierung selbst eine zeitlich unlimitierte Verlustverrechnung gemäss Art. 67 Abs. 2 DBG statt, wobei bei dieser Gelegenheit primär die ältesten Verluste verrechnet werden.
Verrechnet wird wie folgt:
Verlust Jahr 1: gesamter Verlust von 400
Verlust Jahr 2: gesamter Verlust von 200
Verlust Jahr 3: ein Teil des Verlustes, nämlich 200. Damit sind insgesamt die 800 Verluste verrechnet. Der noch nicht verrechnete Verlust aus dem Jahr 3 beträgt 300
Die Verluste der Folgejahre sind noch nicht verrechnet.
Im Jahr 11 gilt wieder Art. 67 Abs. 1 DBG, wonach nur Verluste der 7 vorangegangenen Jahre verrechnet werden können, also Verluste aus den Jahren 4 bis 10. Der nicht verrechnete Verlustteil des Jahres 3 ist somit verjährt. Verrechnungsmöglichkeit:
Verlust Jahr 4100
Verlust Jahr 550
Verlust Jahr 6100
Verlust Jahr 750
Verlust Jahr 8100
Verlust Jahr 960 + nachgeholte Abschreibungen 200260
Verlust Jahr 10340 + nachgeholte Abschreibungen 400740
Verlustverrechnung insgesamt1’400
Auf dasselbe Resultat kommst du wie folgt:
Verlust im Sanierungsjahr (Verlustvortrag 1’900 + Abschreibung 600)2’500
Abzüglich Verlustverrechnung im Sanierungsjahr (Jahr 11, echter Sanierungsgewinn)-800
Abzüglich verjährter Verlustteil aus dem Jahr 3-300