Beantworte die folgenden Fragen bezüglich des interkantonalen Steuerrechts, indem du «Richtig» oder «Falsch» ankreuzest. Teilweise nichtzutreffende Antworten sind als falsch zu bezeichnen.
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1). Teilverluste von interkantonalen juristischen Personen werden innerhalb des gleichen Jahres mit Gewinnen anderer Betriebsstätten verrechnet. Daher erfolgt keine zeitliche Verlustverrechnung.
2). Die Gewinnermittlung obliegt bei interkantonalen juristischen Personen den einzelnen Kantonen, die Gewinnverteilung hingegen erfolgt nach den bundesrechtlichen Regeln über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
3). Zu den mobilen Konten gehören beispielsweise die flüssigen Mittel und die Forderungen
4). Eine im Kanton Zürich ansässige juristische Person (Aktiengesellschaft) mit Betriebsstätten in den Kantonen Bern und Genf wendet für die interkantonale Zuteilung die direkte Methode an. Nach einem Gesamtverlust im letzten Jahr wird dieser auf dieses Jahr vorgetragen und vom diesjährigen Gesamtgewinn abgezogen. Ein verbleibender Restgewinn wird in Prozenten der diesjährigen Gewinnquoten verteilt.
5). Ausserkantonale Betriebsstättengewinne werden im Sitzkanton höchstens satzbestimmend berücksichtigt, ausserkantonale Teilverluste hingegen mit dem steuerbaren Gewinn verrechnet. Erwirtschaftet die ausserkantonale Betriebsstätte in den nächsten sieben Jahren einen Gewinn, so erfolgt im Sitzkanton eine Revision der ursprünglichen Veranlagung.
6). Das interkantonale Steuerrecht ist im DBG geregelt.
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