b). Sachverhaltsvariante
Hauptsitz und Betriebsstätte 1 befinden sich in der Schweiz, jedoch in verschiedenen Kantonen, die Betriebsstätte 2 ist im Ausland. Die Betriebsstätte im Ausland wird dort objektmässig besteuert. Mit dem betreffenden ausländischen Staat hat die Schweiz kein DBA abgeschlossen.
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a). Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Liegenschaften erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Das bedeutet, dass die steuerpflichtige Gesellschaft für die Berechnung des in der Schweiz steuerbaren Gewinns auch im internationalen Verhältnis zwischen der direkten und der indirekten Methode wählen kann.
b). Im Jahr 1 übernimmt die Schweiz (Hauptsitz und Betriebsstätte 1) den Auslandverlust von TCHF 30
c). Im Jahr 2 wird in der Schweiz ein Gewinn von TCHF 0 besteuert.
d). Im Jahr 3 kann in der Schweiz (Hauptsitz und Betriebsstätte 1 zusammen) eine zeitliche Verlustverrechnung von TCHF 80 geltend gemacht werden.
Die Aussage stimmt deshalb nicht, weil im Vorjahr übernommene Auslandverluste in diesem Jahr wieder dazugezählt werden
e). Im Jahr 2 erfolgt eine Revision für das Jahr 1, indem die im Jahr 1 übernommenen Verluste aus dem Ausland in der Höhe von TCHF 30 im Revisionsverfahren im Steuerjahr 1 wieder hinzugerechnet werden.
f) Der Verlust aus der Betriebstätte 2 von TCHF 30 im Jahr 1 wird von der Schweiz gar nicht übernommen, wenn im Ausland keine zeitliche Verlustverrechnung für diese Betriebsstätte erfolgt.
g) Der Verlust aus der Betriebstätte 2 von TCHF 30 im Jahr 1 wird von der Schweiz gar nicht übernommen, er würde lediglich nur satzbestimmend berücksichtigt. Da die Steuerbelastung vorliegendenfalls proportional ist, fällt der Auslandverlust ausser Betracht
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