c). Ein weiterer Sachverhaltsvariante
Gehe davon aus, dass sich Hauptsitz und Betriebsstätte 1 sich im Ausland, die Betriebsstätte 2 in der Schweiz befinden. Mit dem betreffenden ausländischen Staat hat die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
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a). Auslandgewinne und Auslandverluste werden in der Schweiz im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt.
b). Der in der Schweiz steuerbare Gewinn beträgt im Jahr 1 TCHF 0 und im Jahr 2 TCHF 40.
c). Der in der Schweiz steuerbare Gewinn beträgt im Jahr 2 TCHF 70, im Jahr 3 TCHF 40
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