Die folgende Teilaufgabe ist bezüglich der kantonalen Vermögenssteuer zu lösen. Kreuzen Sie Ja (für richtige Aussage) bzw. Nein (für ganz falsche oder teilweise falsche Aussage) an. Werden auf einer Zeile kein Feld oder beide Felder angekreuzt oder ist die Kennzeichnung nicht eindeutig, wird die Antwort nicht bewertet.
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1). Zum steuerbaren Vermögen gehört das noch nicht bezogene Guthaben aus der 2. Säule (BVG)
2). Zum steuerbaren Vermögen gehört auch ein am Anfang dieses Jahres geerbtes Wertschriftendepot inkl. gutgeschriebene Vermögenserträge, die im Endsaldo enthalten sind
3). Zum steuerbaren Vermögen gehören aufgelaufene, d.h. noch nicht erhaltene Ehegattenalimente, sofern die Nachzahlung nächstes Jahr möglicherweise noch erfolgen wird.
4). Der Rückkaufwert einer kapitalbildenden Lebensversicherung gehört zum steuerbaren Vermögen, ebenso Überschussanteile aus einer einfachen Todesfall-Risikoversicherung ohne Kapitalbildung.
5). Jeder Kanton kann, muss aber nicht die Vermögenssteuer erheben
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