Beantworte die folgenden Fragen bezüglich der Verrechnungssteuer, indem du «Richtig» oder «Falsch» ankreuzest. Teilweise nichtzutreffende Antworten sind als falsch zu bezeichnen.
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1). Bei der Verrechnungssteuer gilt grundsätzlich das Direktbegünstigungsprinzip. Das bedeutet, dass die Verrechnungssteuer auf die aus der Leistung direkt begünstigte Person zu überwälzen ist und dass diese auch rückforderungsberechtigt ist, wenn sie die dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllt
2). Bei einkommenssteuerpflichtigen Naturalgewinnen aus Geldspielen kann für die Verrechnungssteuer das Meldeverfahren angewendet werden
3). Die Verrechnungssteuer ist auf den Leistungsempfänger zu überwälzen, ausser es wird eine anderslautende Vereinbarung getroffen.
4). Erhebt der Leistungsempfänger einer steuerbaren Versicherungsleistung Einspruch gegen die Meldung, entrichtet und überwälzt der Versicherer die Verrechnungssteuer in der Höhe von 35%.
5). Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrags (Art. 12 Abs. 1 ter VStG).
6). Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen in der Höhe von CHF 5’000.- unterstehen nicht der Verrechnungssteuer.
7). Tombola-Gewinne aus Kleinspielen unterstehen nur dann der Verrechnungssteuer, wenn es sich um Bargewinne handelt, nicht hingegen, wenn Naturalgewinne vorliegen.
8). Steuersubjekt für die Verrechnungssteuer ist immer der Empfänger der steuerbaren Leistung.
9). Eine AG hat 4 ausländische Aktionäre. Es handelt sich um natürliche Personen, von denen jeder zu 25% am Gewinn und am Kapital der AG beteiligt sind. Bei Naturaldividenden ist das Meldeverfahren zulässig, soweit diese ausländischen Dividendenempfänger die Verrechnungssteuer aufgrund eines DBA (= Doppelbesteuerungsabkommen) zurückfordern können.
10). Wer versehentlich eine steuerpflichtige Leistung nicht deklariert hat, kann die Verrechnungssteuer trotzdem zurückfordern, wenn die Steuerverwaltung den Mangel entdeckt und die Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist.
11). Die Verrechnungssteuer kann grundsätzlich erst nach Ablauf des Fälligkeitsjahres zurückgefordert werden
12). Die Verrechnungssteuer wird immer von Amtes wegen, also auch ohne Antrag der rückforderungsberechtigten Person, rückerstattet
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